Wohngemeinschaften zählen zu den neuen Wohnformen, die sich als Möglichkeit des Zusammenlebens anbieten. Sie ermöglichen, zusammen mit Gleichaltrigen und/oder Pflegebedürftigen zu leben und gemeinsam Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Bewohner*innen einer Wohngemeinschaft leben in eigenen Zimmern, in die sie sich jederzeit zurückziehen können. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, in Gemeinschaftsräumen, wie beispielsweise einer Küche und einem Wohnzimmer, gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Je nach Wohngemeinschaft begleitet Betreuungs- und Pflegepersonal die Senioren im Alltag.
Die sogenannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden von der Pflegeversicherung mit einem Wohngemeinschafts-Zuschlag in Höhe von 224,00 Euro pro Monat für jeden Pflegebedürftigen besonders gefördert, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- mindestens drei bis maximal zwölf Bewohner*innen in der Wohngemeinschaft
- Von den Bewohner*innen müssen mindestens drei Personen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig, also einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet, sein.
- Die in der Wohngemeinschaft lebenden Pflegebedürftigen müssen Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.
- Eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft kümmert sich um allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten und unterstützt die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung.
- Eine gemeinsame Wohnung liegt vor, wenn sowohl Küche als auch Sanitärbereich und der Aufenthaltsraum von allen Bewohner*innen (alleine oder gemeinsam) genutzt werden kann. Zudem muss die Wohnung über einen eigenen und abschließbaren Zugang zugänglich sein.
- Die Mitglieder der Wohngruppe müssen in der gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben.