Unter vollstationärer Pflege wird die dauerhafte ganztägige Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einem Pflegeheim bezeichnet.
Die vollstationäre Pflege kommt dann zum Tragen, wenn im verstärkten Umfang pflegerische Leistungen und Betreuung benötigt werden, die vorübergehend oder auf Dauer zuhause nicht mehr erbracht werden können.
Bei Fragen zu den besonderen Voraussetzungen der Hilfeleistungen, der Finanzierung und allen weiteren Fragen stehen Ihnen die Pflegeberater*innen des Senioren- und Pflegestützpunktes (SPN) und Ihrer Pflegekasse sowie die Ansprechpersonen in den vollstationären Einrichtungen zur Verfügung.
Die Pflegeheimkosten setzen sich aus dem Betrag der Pflegekasse für Pflege und Betreuung, dem Eigenanteil des Bewohners für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten und dem Eigenanteil des Bewohners an den pflegebedingten Kosten zusammen.
Der von den Bewohner*innen zu entrichtende Eigenanteil ist einrichtungseinheitlich festgelegt und differenziert zwischen Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2 bis 5.
Die Pflegekasse beteiligt sich an der Langzeitpflege mit folgenden Beträgen | |
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Pflegegrad I | 131,00 EUR |
Pflegegrad II | 805,00 EUR |
Pflegegrad III | 1.319,00 EUR |
Pflegegrad IV | 1.855,00 EUR |
Pflegegrad V | 2.096,00 EUR |
Um die finanzielle Belastung der vollstationär pflegebedürftigen Menschen zu verringern, haben Bewohner*innen mit Pflegegrad 2-5, die Leistungen der vollstationären Pflege von ihrer Pflegekasse beziehen, Anspruch auf eine Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen durch die Pflegekasse:
Wohndauer | Staffelung |
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bis zu 12 Monate | 15 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Kosten |
ab dem 13. Monat | 30 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Kosten |
ab dem 25. Monat | 50 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Kosten |
ab dem 37. Monat | 75 % des Eigenanteils an den pflegebedingten Kosten |