Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege!
Die Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.854,00 EUR pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für die Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag von 1.685,00 EUR auf dann 3.539,00 EUR erhöht werden, soweit die Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die Dauer der Kurzzeitpflege verlängert sich dann bis zu 8 Wochen. Ebenfalls als Unterstützung der häuslichen Pflege kommt diese Pflegeform in Betracht,
Bei Empfängern von Pflegegeld wird das Pflegegeld um 50% gekürzt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Die Einrichtung wird dem Pflegebedürftigen die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskosten in Rechnung stellen. Wir empfehlen, sich im Vorfeld über die Höhe der Kosten zu Informieren.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege....
wenn eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist, man Geld- oder Kombinationsleistungen erhält und nur auf Antragsstellung!
Ist die private Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege bis zu 1685,00 EUR je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Es besteht die Möglichkeit, die Dauer der Verhinderungspflege um 843,00 EUR aus der Kurzzeitpflege zu erweitern, wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Der Leistungsbetrag erhöht sich in diesem Fall auf insgesamt 2528,00 EUR.
Ab dem 01.07.2025 entfällt die 6-monatige Vorpflegezeit. Der gemeinsame Jahresbetrag mit Kurzeitpflege erhöht sich dann auf insgesamt 3539,00 EUR.
Die Verhinderungspflege kann ambulant durch eine private Ersatzpflegeperson, die nicht bis zum 2. Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit im Haus wohnt, für eine (stundenweise) Ersatzpflege erbracht werden. (bis zu 2528,00 EUR)
Bei einer Ersatzpflege durch Angehörige oder Haushaltsmitglieder, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den anderthalbfachen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Hier können auf Nachweis weitere notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (unbezahlter Urlaub der Ersatzpflegeperson, Fahrtkosten), übernommen werden.
Die Verhinderungspflege kann ebenfalls über ambulante Angebote wie ambulante Pflegedienste oder familienentlastende Dienste erbracht werden.
Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Bei den Zeiträumen von mehr als zwei Tagen wird das Pflegegeld gekürzt. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird volles Pflegegeld gezahlt, an den Tagen dazwischen wird das Pflegegeld um 50% gekürzt. (Bsp.: Pflegeperson fährt für 7 Tage in den Urlaub, somit wird für 5 Tage 50% vom Pflegegeld gezahlt).
Stationäre Angebote wie die vorübergehende Pflege in einem Pflegeheim, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt können zu 100% mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden. Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr.
Ergänzende Leistungen nach dem Pflegeunterstützungsgesetz ab 01.01.2024
Alle pflegebedürftigen Personen, die in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft und unter 25 Jahre alt sind, haben folgenden Leistungsanspruch: