Freistellung aufgrund der Pflegesituation (§ 44 a SGB XI i. V. m. Pflegezeit-Gesetz (PflegeZG) und
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Angehörige können sich zur Organisation einer akut eingetretenen Pflegesituation pro Kalenderjahr für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen.
Beschäftigte, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, können - sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist - ein für bis zu 10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag bei der Pflegekasse erhalten.
Angehörige von Pflegebedürftigen können sich für eine Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung freistellen lassen (ohne Lohnersatz, aber mit Sozialversicherungen). Die Regelung gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten liegt es im Ermessen des Arbeitgebers.
Die Pflegezeit, eine Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu 6 Monaten nach dem Pflegezeitgesetz und die Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase muss 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden.
Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zu insgesamt 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden erreicht werden.
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes haben Beschäftigte in der Familienpflegezeit einen Anspruch auf Förderung. Sie können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.
Viele pflegebedürftige Kinder werden nicht nur zuhause, sondern längerfristig auch außerhäuslich, zum Beispiel in einer Klinik behandelt. Auch wenn keine häusliche Pflegesituation besteht, haben Kinder das Bedürfnis, von den Eltern betreut zu werden. Deshalb ist für berufstätige Angehörige, insbesondere Eltern, sowohl im Pflegezeitgesetz als auch im Familienpflegezeitgesetz eine besondere Freistellungsmöglichkeit geschaffen worden (§ 3 Absatz 5 Pflegezeitgesetz und § 2 Absatz 5 Familienpflegezeitgesetz).
Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Das heißt, eine vollständige Freistellung kann - wie bei der Pflegezeit - bis zu 6 Monate erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen - auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit - darf aber 24 Monate nicht überschreiten.
Der Anspruch auf eine Freistellung bis zu 6 Monaten besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Anspruch auf eine längere Freistellung besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
Viele Beschäftigte möchten von ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase würdig Abschied nehmen können und ihnen vor dem Tod Beistand leisten. Um ihnen diese Möglichkeit zu geben, können Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten verlangen. Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt. So kann eine Begleitung auch während eines Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen erfolgen.
Dieser Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Pflegekasse zahlt den privaten Pflegepersonen ab Pflegegrad II unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung:
Die Pflegeperson ist während der Pflegetätigkeiten und auch bei Tätigkeiten im Haushalt unfallversichert. Dies gilt ebenfalls auf den Hin- und Rückwegen.